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Leitfaden zum Thema:

Kranke Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und dem Familienzentrum „Seelkirchen“ e.V.

Liebe Eltern,

anbei erhalten Sie einen Leitfaden zum Thema „Kranke Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und dem Familienzentrum „Seelkirchen“ e.V.“. Wir möchten Ihnen gerne mitteilen, wann Sie Ihre Kinder auf keinen Fall in unsere Einrichtung bringen können, wann ein Wiederkommen der Kinder in die Kita möglich ist, wann Sie bei Wiedereintritt nach einer Krankheit ein Attest benötigen und wann auch Sie als Elternteile, Geschwister oder andere Kontaktpersonen nicht in die Einrichtung kommen können.

Wir berufen uns zum größten Teil hierbei auf das Infektionsschutzgesetz (§33 und 34 IfSG) und hängen Ihnen die entsprechenden Paragraphen zum Nachlesen an. Darüber hinaus beziehen wir Informationen vom Robert Koch Institut und haben mit dem Träger einheitliche Vorgaben entwickelt.

Zunächst einmal schreibt das Infektionsschutzgesetz vor, dass Eltern oder Sorgeberechtigte dazu verpflichtet sind, der Kindertageseinrichtung jede mögliche ansteckende Erkrankung frühzeitig zu melden.

Wann gehört ein Kind nicht in die Einrichtung?

Kein krankes Kind gehört in die Einrichtung. Zum einen, damit sich die anderen Kinder und die Erzieher nicht anstecken, zum anderen, damit das Kind selbst die notwendige Ruhe, Fürsorge und Behandlung erhält, um wieder zu genesen.

  • Fieber haben (über 38°C)
  • Fieber am Tag oder in der Nacht zuvor hatten
  • sich übergeben haben oder Durchfall haben
    • sie dürfen erst 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen und/oder dem letzten Durchfall wieder kommen, wenn dies krankheitsbedingt ist und nicht einmalig durch Bedingungen, die nicht auf eine Erkrankung hinweisen (z.B. durch das Essen von zehn Stücken Sahnetorte ...)
    • offensichtlich stark unter ihren akuten Symptomen leiden (u.a. erschöpfender Husten)

Hierbei appellieren wir an Ihre elterliche Fürsorgepflicht und vertrauen auf Ihre Einschätzung!

Tritt eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Erkrankung während des Besuches in der Einrichtung auf, werden wir Sie umgehend benachrichtigen und das Kind muss, wenn erforderlich, abgeholt werden. Hierbei verlassen wir uns zum einen auf deutliche Anzeichen wie Fieber, Erbrechen oder Durchfall, und zum anderen auf unser Gefühl. Wir beobachten die Kinder genau und versuchen, so den Gesundheitszustand richtig einzuschätzen.

Mögliche Fälle:

1. Einfache Erkältungen:

Kinder mit einer einfachen Erkältung ohne Fieber können die Einrichtung besuchen, solange sie durch die Erkrankung nicht deutlich in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt sind.

2. Hand-Mund-Fuß-Krankheit:

Kinder, die an der häufig auftretenden Hand-Mund-Fuß-Krankheit erkrankt sind, gehören so lange nicht in die Kindertageseinrichtung, bis keine neuen Bläschen mehr auftreten (ca. 3 bis 5 Tage). Die verursachenden Coxsackie-Viren sind sehr umweltresistent und können auf Gegenständen über Monate hinweg überdauern, aus diesem Grund ist die Erkrankung besonders am Anfang sehr ansteckend.

3. Ringelröteln

Die Ansteckungsfähigkeit von Ringelröteln endet mit dem Auftreten des Hautausschlags. Somit würde ein Ausschluss sichtbar erkrankter Kinder nicht zur Vermeidung der Ausbreitung beitragen und die Kinder dürfen die Kindertageseinrichtung besuchen. Dennoch müssen die Eltern über einen Aushang informiert werden, da eine Ansteckung während der Schwangerschaft zu Schäden des Ungeborenen führen kann.

5. Bindehautentzündung

Eine einfache Bindehautentzündung im Rahmen einer banalen Erkältung tritt relativ häufig als Symptom auf und ist kein Kriterium für den Ausschluss aus der Einrichtung.

Tritt eine Bindehautentzündung jedoch ohne sonstige Erkältungszeichen plötzlich auf, so besteht der Verdacht auf eine ansteckende Binde- und Hornhautentzündung, die durch bestimmte Viren (Adenoviren) verursacht wird. Diese muss durch den Augenarzt sicher festgestellt werden und ist sehr ansteckend, weshalb das betreffende Kind die Einrichtung nicht besuchen kann, bis ein Attest des zuständigen Arztes vorliegt.

Darüber hinaus ist festgeschrieben, dass Personen, bei denen der Verdacht oder die Erkrankung an folgenden Krankheiten besteht, die Kita nicht besuchen dürfen:

  • Keuchhusten
  • Windpocken
  • Masern
  • Mumps
  • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes- Infektionen (Mandelentzündung)
  • ansteckende Borkenflechte der Haut (Impetigo contagiosa)
  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Hepatitis A oder E
  • ansteckender Lungentuberkulose
  • Meningokokken-Infektionen
  • Paratyphus
  • Typhus abdominalis
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Scabies (Krätze)
  • Shigellose (Ruhr)

 

Dies gilt auch für Personen, die verlaust sind. Der Arzt wird mitteilen, wann das erkrankte Kind wieder in die Gemeinschaftseinrichtung darf. Außerdem dürfen Kinder unter 6 Jahren nicht in die Gemeinschaftseinrichtung, wenn sie an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall und/oder Erbrechen) erkrankt sind.

Wann ist ein Wiederkommen der Kinder in die Kita möglich und wann benötigen Sie ein Attest bei Wiedereintritt nach einer Krankheit? Hierbei berufen wir uns auf die Empfehlung des Robert Koch Instituts, welches auf Basis des Infektionsschutzgesetzes eine „Empfehlung für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen[1]“ herausgegeben hat[2].

 

Erkrankung

Zulassung nach…

Attest?

Borkenflechte

24 Stunden nach Therapiebeginn oder nach Abheilung

Ja

Krätze

Nach Behandlung und Abheilung

Ja

Kopfläuse

Nach 1. von zwei erforderlichen Behandlungen

Ja, bei wiederholtem Befall

Masern

5 Tage nach Ausbruch des Hautausschlages

Nein

Röteln

Bei gutem Allgemeinbefinden

Nein

Scharlach

Nach Abklingen der Symptome oder nach 24 Stunden Therapie

Nein

Windpocken

Eine Woche nach Krankheitsbeginn

Nein

Mumps

Nach Abklingen der Symptome

Nein

Virale Gastroenteritiden

(Magen-Darm-Grippe)

Nach Abklingen des Durchfalls (geformter Stuhl) bzw. des Erbrechens (gerade Noroviren werden mit Erbrochenem ausgeschieden und über Aerosole übertragen).

Nein

Bakterielle Enteritis (z.B. Salmonellen)

Nach Abklingen des Durchfalls (geformter Stuhl).

Nein

Keuchhusten

5 Tage nach Therapiebeginn oder 3 Wochen nach ersten Symptomen

Nein

Wann dürfen auch die Kontaktpersonen (u.a. Eltern und Geschwister) nicht in die Einrichtung kommen?

Bei folgenden Krankheiten dürfen auch selbst die nicht erkrankten Geschwisterkinder oder Eltern, also die Kontaktperson des gleichen Haushaltes, die Kindertageseinrichtung nicht betreten, bis ein ärztliches Attest vorliegt:

  • Masern
  • Mumps
  • Cholera
  • Diphtherie
  • Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  • Hepatitis A oder E
  • ansteckender Lungentuberkulose
  • Meningokokken-Infektionen
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Shigellose (Ruhr)
  • Typhus abdominalis

Wir hoffen, dass wir mit diesem Leitfaden einiges klären konnten.
Sollten sich dennoch Fragen ergeben, sprechen Sie uns am besten an
oder informieren Sie sich bei Ihrem Arzt.
Das Team „Seelkirchen“

 

 

 

Anhang: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG)[4]

6. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Personen, die an

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6.  Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von

  1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  3. Salmonella Typhi
  4. Salmonella Paratyphi
  5. Shigella sp.
  6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
  6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  7. Masern
  8. Meningokokken-Infektion
  9. Mumps
  10. Paratyphus
  11. Pest
  12. Poliomyelitis
  13. Shigellose
  14. Typhus abdominalis
  15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.


[1]Hier: Kindertageseinrichtung

[2]Nachzulesen unter: URL: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Wiederzulassung/Mbl_Wiederzulassung_schule.html (Stand: 07.01.205)

[3]Quelle:  gutezitate.com/zitate-bilder/zitat-gesundheit-ist-gewisz-nicht-alles-aber-ohne-gesundheit-ist-alles-nichts-arthur-schopenhauer-244717.jpg (Stand: 07.01.2015)

[4]Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf (Stand: 07.01.2015)