Änderungen der Coronaverordnungen
Anbei finden Sie folgende ab heute gültigen Verordnungen:
- CoronaBetrVO ab 09.02.2022 Lesefassung mit Markierungen
- CoronaSchVO ab 09.02.2022 Lesefassung mit Markierungen
- CoronaTestQuarantäneVO ab 09.02.2022 Lesefassung mit Markierungen
Interessant ist in unserer Einrichtung insbesondere die CoronaBetrVO in § 4 Absatz (5): ...
... Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf. Für nicht immunisierte Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.



