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Aktualisierte Coronabetreuungsverordnung

Im Anhang finden Sie die aktualisierte Coronabetreuungsverordnung. Sie wurde (mit einiger Verspätung) gestern Abend (22. August) veröffentlicht und gilt ab heute (23. August) bis (voraussichtlich) 17. September 2021.  

 

In der neuen Verordnung werden die seit Freitag geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung für die Schulen und Betreuungseinrichtungen umgesetzt.

Der § 4 mit den Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege wurde neu gefasst. Neben Vorgaben zum Einhalten der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen und zum regelmäßigen Lüften finden sich detaillierte Aussagen zur Maskenpflicht sowie konkrete Beschreibungen, wer die Einrichtungen bzw. Angebote betreten bzw. an den Angeboten teilnehmen darf. 

Im Wesentlichen wird dort geregelt: 

Zur Verringerung von Infektionsrisiken haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen. 

  • Dabei muss eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sichergestellt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten anzupassen. 
  • Die Reinigung der Räume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. 

In Innenräumen ist von allen Personen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht

  1. für Kinder bis zum Schuleintritt
  2. für Schüler*innen bis zur Klasse 8, soweit sie keine medizinische Maske tragen können - sie müssen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen; 
  3. für immunisierte und getestete Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder
  4. zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme auf festen Plätzen erfolgt; 
  5. während Bewegungsangeboten, soweit dies erforderlich ist oder bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können; 
  6. wenn die verantwortliche Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Angeboten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Angebotesnicht vereinbar ist (zum Beispiel bei der Sprachbildung) sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten - in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den erwachsenen Personen gewährleistet sein; 
  7. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können - das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; 
  8. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen
  9. wenn sich nur Beschäftigte (einschließlich Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Handwerker*innen und ähnliches) und Kindertagespflegepersonen in einem Raum befinden und
    a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Personen zusammentreffen oder
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Personen zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes das Tragen von Masken geboten ist; 
  10. bei Sitzungen von Elternmitwirkungsgremien (Elternbeirat, Rat der Kindertageseinrichtung) und im Rahmen sonstiger Nutzungen der Gebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltung eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen. 

An den Betreuungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in den Räumlichkeiten dürfen außer Kindern bis zum Schuleintritt nur immunisierte oder getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung teilnehmen, soweit die Coronaschutzverordnung nicht angebotsbezogen andere Regelungen trifft (immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen; getestete Personen sind Personen mit einem höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test). 

  • Für nicht-immunisierte Beschäftigte gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn sie zweimal wöchentlich an einer Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilnehmen. 
  • Soweit erforderlich dürfen Eltern unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen die Räumlichkeiten zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten. 
  • Der Träger und die Leitung sowie von ihnen beauftragte Beschäftigte können für Eltern weitere Ausnahmen zum Betreten der Einrichtung zulassen, wenn dies pädagogisch geboten ist. 
  • Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet oder soweit die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. 
  • Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind in allen anderen Fällen durch die verantwortliche Leitung des Angebotes oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen.

Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (s. Anhang), bleiben unberührt.

(Quelle: M. Felber, Fachreferentin TfK, Der PARITÄTISCHE NRW)