Im Anhang finden Sie die Lesefassung der Corona-Betreuungsverordnung, in der Änderungen gelb markiert sind.
Im Wesentlichen wird dort für die Kindertagesangebote geregelt:
- Die Kindertagesangebote sollen geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherstellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist.
- Die bisher geltenden Regelungen zur Maskenpflicht entfallen.
- Nach wie vor gilt, dass an den Kindertagesangeboten nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt.
- Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Coronaschnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten.
- Die bereits bekannten Ausnahmeregelungen zum Betreten der Einrichtung bleiben bestehen.
- Die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (s.u.) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
- Auch die Testpflichten nach einer mittels eines Coronaschnelltests oder PCR-Tests bestätigten SARS-CoV-2-Infektion gelten weiterhin unverändert.
Die aktualisierte Corona-Betreuungsverordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2022 außer Kraft. Es liegen bisher keine Informationen vor, welche Regelungen danach gelten werden.