Folgende Änderungen bezogen auf nicht immunisierte Beschäftigte/ Kindergagespflegepersonen sowie Kinder, die nicht an PCR-Pooltests teilnehmen, wurden in § 4 CoronaBetrVO NRW vorgenommen:
- Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie den negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten (s. unsere dazu bereits verschickten Emails zur 3G-Regelung aus dieser Woche).
- Für Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe (gilt für alle Jugendämter, die auf die PCR-Pool-Testung umgestellt haben) entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.
- Zudem entfällt die Testpflicht für immunisierte Beschäftigte/ Kindertagspflegepersonen nach Vorliegen einer mittels PCR-Test bestätigten Corona-Infektion in der Einrichtung.
Die Testpflicht gilt auchin diesem Fall weiterhin für nicht immunisierte Beschäftigte (s. oben).
Grundsätzlich dürfen die Räumlichkeiten von Kitas und Kindertagespflege gem. § 4 Absatz 3 CoronaBetrVO nur von immunisierten oder getesteten Personen betreten werden.
Eltern dürfen gem. § 4 Absatz 3 CoronaBetrVO NRW die Tagesangebote für Kinder in Bring- und Abholsituationen die Räumlichkeiten - soweit erforderlich - weiterhin ohne Immunisieriungs-/ Genesenen- oder Testnachweis betreten.
Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet.
(Quelle: Fachberatung DPWV)



