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Coronabetreuungsverordnung NRW vom 24. November 2021

Anbei finden Sie die veränderte Coronabetreuungsverordnung NRWvom 24. November 2021 zu, die ab heute, 25. November 2021, gültig ist.

Folgende Änderungen bezogen auf nicht immunisierte Beschäftigte/ Kindergagespflegepersonen sowie Kinder, die nicht an PCR-Pooltests teilnehmen, wurden in § 4 CoronaBetrVO NRW vorgenommen:

  • Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie den negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten (s. unsere dazu bereits verschickten Emails zur 3G-Regelung aus dieser Woche).
  • Für Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe (gilt für alle Jugendämter, die auf die PCR-Pool-Testung umgestellt haben) entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.
  • Zudem entfällt die Testpflicht für immunisierte Beschäftigte/ Kindertagspflegepersonen nach Vorliegen einer mittels PCR-Test bestätigten Corona-Infektion in der Einrichtung.
    Die Testpflicht gilt auchin diesem Fall weiterhin für nicht immunisierte Beschäftigte (s. oben).

Grundsätzlich dürfen die Räumlichkeiten von Kitas und Kindertagespflege gem. § 4 Absatz 3 CoronaBetrVO nur von immunisierten oder getesteten Personen betreten werden.

Eltern dürfen gem. § 4 Absatz 3 CoronaBetrVO NRW die Tagesangebote für Kinder in Bring- und Abholsituationen die Räumlichkeiten - soweit erforderlich - weiterhin ohne Immunisieriungs-/ Genesenen- oder Testnachweis betreten.

Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet.

(Quelle: Fachberatung DPWV)