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Offizielle Information Bundesnotbremse

Anbei finden Sie folgende Informationen des MKFFI zur Umsetzung der Bundesnotbremse in den Kindertagesstätten.

Der Information ist zu entnehmen, dass ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung gilt. Maßgeblich ist also der kreisweite Inzidenzwert. Dieser liegt aktuell bei 129. Sollte der Wert von 165 absehbar erreicht werden, erhalten wir weitere Nachricht von den Behörden des Rhein-Sieg-Kreises.

Offizielle Information Bundesnotbremse

Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung des eingeschränkten Regelbetriebs für alle Kinder weiter. Die verbindliche Gruppentrennung sowie die Reduzierung der Betreuungszeit um 10 Wochenstunden werden fortgeführt.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (d.h. z.B. Montag,Dienstag, Mittwoch Sieben-Tage-Inzidenz über 165; Umsetzung der Notbetreuung planmäßig ab Freitag). In der Notbetreuung gelten in den Kindertageseinrichtungen weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit, die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung sowie die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung nicht. Der Betreuungsumfang wird vom Jugendamt festgelegt.
Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes, als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, erforderlich ist. 
  • Ebenso gilt dies für Kinder, die Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Zudem sollen besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt betreut werden können. 
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen, deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertageseinrichtungen aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit (drohenden) Behinderungen, die von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurden.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen die Einrichtung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist (Erklärung im Anhang).
  • Angebote für alle Kinder in Zeiten der bedarfsorientierten Notbetreuung: Zu allen Kindern, die nicht in die Betreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen regelmäßigen (d.h. mindestens einmal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

 Ministerschreiben Eltern Bundesnotbremse

  • Der Minister appelliert auch an die Eltern gesellschaftlich zusammenhalten und in den verbleibenden schwierigen Wochen mit dafür zu sorgen, dass möglichst viele Ansteckungen vermieden werden.
  • Er bittet die Eltern, die Selbsttests für die Kinder konsequent 2 x wöchentlich anzuwenden.
  • Eltern sollen ihre Kinder nur in die Betreuung bringen, wenn es unbedingt erforderlich ist.
  • Um die Härten für Familien zumindest aufzufangen, werden erneut die Kinderkrankentage erhöht, von 20 auf 30 pro Elternteil bzw. von 40 auf 60 Tage für Alleinerziehende. Die Kinderkrankentage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
  • Eine Erleichterung bei den Elternbeiträgen wird gerade geprüft.

Anlage Eigenerklärung Betreuungsbedarf (ist nur bei einem Inzidenzwert über 165 erforderlich)

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Eltern, für die folgenden Tagen eine Betreuung auf andere Weise nicht sicherstellen zu können und auf eine Notbetreuung angewiesen zu sein.