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Klebestreifen

Satzung der Elterninitiative

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Seelkirchen“.
  2. Er hat seinen Sitz in  Neunkirchen – Seelscheid.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Siegburg eingetragen worden.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
  5. Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von mindestens 90 vom Hundert der den Kindergarten besuchenden Kinder angehören. Die Erziehungsberechtigten müssen nach ihrer Zahl oder nach der Satzung sowohl für die laufende Beschlussfassung, als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne § 2 unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines Kindes übergangslos belegt. 
  4. Die Mitgliedschaft von Eltern erlischt erst nach schriftlicher Kündigung.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person und endet durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand vnerlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, noch hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
    • Satzungsänderung
    • Auflösung des Vereins
    • Kindergartenordnung
    • den jährlichen Vereinshaushalt
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  8. Die Mietgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Die  in der Vorstandssitzung und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern ist eine ¾  Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
  2. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.